Satzung

Satzung des Vereins „Christliche Initiative für Eine Soziale Welt e. V.“ in Schöningen



§1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Christliche Initiative für Eine Soziale Welt e. V. Er hat seinen Sitz in Schöningen.

§2 Vereinszweck


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar soziale, christliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Information über die Problematik der „Dritten Welt“ , die finanzielle Unterstützung der Armen in der „Dritten Welt“ und offene christliche, soziale Arbeit für alle Altersgruppen, die von Konfessionen unabhängig ist und darüber hinaus noch mehr Brücke zwischen den Konfessionen sein soll.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch ständige Information und Hinweisung auf die Probleme in der „Dritten Welt“, durch Informationsveranstaltungen, Spenden für die Armen in der „Dritten Welt“ und durch Verkauf deren Artikel, sowie Unterstützung sozialer Projekte im Raum Schöningen. Ebenso wichtig ist dem Verein das ständige Angebot an alle Altersgruppen zum Gespräch über den christlichen Glauben und das Aufgreifen von alltäglichen Problemen.

§3 Verwendung von Mitteln


Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr endet mit dem Ablauf des Gründungsjahres.

§5 Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, wenn sie sich zu den Zielen der „Christlichen Initiative für Eine Soziale Welt“ bekennt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod eines Mitgliedes,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung,
  3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Legt das Mitglied Einspruch gegen seinen Ausschluss ein, dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig über den Ausschluss.

  1. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen.

§6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§7 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführer(in) und der/dem Schriftführer(in). Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
2 .    Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Alle Mitglieder des Vorstandes haben    das gleiche Stimmrecht.




3.     Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Geschäftsführer(in) außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden und der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers können die/der stellvertretende Vorsitzende oder die/der Schriftführer(in) den Verein vertreten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlassung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung die Nachfolgerin / den Nachfolger für die Dauer der verbliebenen Amtsperiode.


§8 Die Mitgliederversammlung


(1)     Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter(in) jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Ladung mittels Brief einzuberufen.
Dies hat im 1. Quartal zu geschehen. Zugleich wird die Tagesordnung mitgeteilt. Abstimmungen zu § 8
(3) müssen in ihr besonders aufgeführt sein.
(2)     Der Vorstand hat auf namentliche Aufforderung von einem Fünftel der Mitglieder die Mitgliederversammlung jederzeit und unverzüglich einzuberufen.
(3)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(4)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(5)     Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
  1. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§9 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Der Kleine Nazareno“ Verein für Gerechtigkeit und Menschenwürde in Brasilien

e. V., Mühlenstr. 3, 49624 Löningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, soziale Zwecke zu verwenden hat.

§10 Eintragung in das Vereinsregister


Der Vorstand hat die Eintragung in das Vereinsregister zu betreiben.

Christian Cebulla, Thomas Keller, Helga Cebulla, Kathrin Schulze

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Geschäftsführerin, Schriftführerin



Geschäftsordnung des Vereins
„Christliche Initiative für Eine Soziale Welt e.V.“ in Schöningen




§1 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern und so weit wie möglich aktiv mitzuarbeiten.

Jedes Mitglied hat Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und das Recht, Anträge zu stellen.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen genannt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versamm-

lung eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie dringend sind. Die Dringlichkeit wird durch eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden festgestellt.

Für Anträge auf Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung gilt eine Antragsfrist von zwanzig Tagen vor der Mitgliederversammlung. Hierzu kann ein Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

§2 Ende der Mitgliedschaft durch Ausschluss


Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch

  1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  2. wegen unehrenhafter Handlungen,
  3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
  4. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

§3 Mitgliedsbeiträge


Der Jahresbeitrag beträgt:
Einheitlich mindestens 12,- Euro für jedes Mitglied

§4 Kassenführung


Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart / eine Kassenwartin, der/die u.a. für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich ist. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen geprüft. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes.



Schöningen, den 19. Mai 2003